Satzung der SG Breese e.V.

I. Allgemeine Bestimmungen

§1 Name und Sitz

Die Sportgemeinschaft führt den Namen SG Breese e. V., hat ihren Sitz in Breese und ist unter der laufenden Nummer VR 1850 NP des Vereinsregisters beim Amtsgericht Neuruppin registriert.

§2 Zweckbestimmung und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den Bereichen Volleyball, Gymnastik, Stepaerobic, Badminton und Zwergensport.
  3. Die SG Breese e. V. wahrt parteipolitische Neutralität und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die SG Breese e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuweisungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder bei ihrem Austritt aus der SG, noch bei der Auflösung der SG Breese e. V. irgendwelche Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
  5. Die Organe der SG (siehe §11) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihre Auslagen können vergütet werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
  6. Zuwendungen aus zweckgebundenen Mitteln vom KSB vom LSB bzw. von einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.

 

§4 Rechtsgrundlagen

Die SG Breese e. V. erkennt die Statuten, Satzungen und Ordnungen der Sportverbände des DSB an. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe der SG Breese e. V. werden ausschließlich durch die Satzung geregelt.

§5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft

§6 Mitglieder

Die SG besteht aus:

1. den erwachsenen Mitgliedern:

  • aktive Mitglieder, die sich  in der SG sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • passiven Mitglieder, die sich in der SG nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • Ehrenmitglieder, die sich für die SG Breese oder Förderung des Sportes besonders verdient gemacht haben. Sie haben dieselben Rechte wie andere Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

2. Kinder und jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§7 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben.
  2. Die Mitgliedschaft ist unter Anerkennung der SG- Satzung zu beantragen. Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet die Abt.-leitung bzw. der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.
  3. Bei Aufnahmeanträgen von Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  4. Die Mitgliedschaft wird rechtswirksam, wenn die festgelegte Aufnahmegebühr und der Jahresmitgliedsbeitrag bezahlt worden ist.

§8 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Austritt
  • Ausschluss
  • Tod

2. Der Austritt kann zum 30.06. und zum 30.12. des Jahres erfolgen. Die Austrittserklärung ist spätestens 1 Monat vorher schriftlich beim Vorstand abzugeben.

3. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der SG ausgeschlossen werden wegen:

  • erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
  • unehrenhafter Handlungen
  • schweren Verstoßes gegen die Interessen der SG oder groben unsportlichen Verhalten.
  • Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als 3 Monaten nach Fälligkeit trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung binnen zwei Wochen nach Absendung der Entscheidung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sonstige Verpflichtungen gegenüber der SG bestehen.

§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen der SG teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sportgruppen Sport treiben.
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, der Finanzordnung und den weiteren Ordnungen der SG zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  4. Die Mitglieder sind zur termingerechten Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Mitgliederversammlung beschließt die Finanzordnung, in der Höhe der Beiträge sowie Termine enthalten sind.
  5. Jedes gesunde Mitglied ab 14 Jahre ist jährlich zur Ableistung von 4 Arbeitsstunden verpflichtet (Erhaltung und Vervollständigung von Sportstätten, Durchführung von Sportveranstaltungen u.ä.).

III. Struktur und Organe der SG

§10 Struktur

Die SG gliedert sich in Abteilungen und Sportgruppen.

§11 Organe der SG

Die Organe der SG sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§12 Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ der SG ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
  3. Entlastung und Wahl des Vorstandes,
  4. Wahl der Kassenprüfer,
  5. Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
  6. Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
  7. Entscheidungen für Investitionen über 5.000 EUR,
  8. Satzungsänderungen,
  9. Beschlussfassung über Anträge,
  10. Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 7, Abs. 2,
  11. Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 6,
  12. Auflösung der SG.

2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, sie sollte im I. Quartal  durchgeführt werden.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es  

  1. der Vorstand beschließt oder
  2. 20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.

4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels öffentlicher Bekanntmachung, mindestens vier Wochen vor dem Termin.

  1. in der Presse (Wochenspiegel und Prignitzer)
  2. durch Aushänge am Breeser Landhandel, der Sporthalle und dem Sport- und Vereinshaus

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Alle Wahlen sind offen. Sie müssen jedoch auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder geheim erfolgen.

6. Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§13 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Die Wahl erfolgt einzeln für jedes Vorstandsmitglied oder im Block. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§14 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. dem Jugendwart und
  5. weiteren Verantwortlichen

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit sein Vertreter.

3. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:  

  1. Der 1. Vorsitzende  
  2. Der 2. Vorsitzende  
  3. Der Kassenwart    

Gerichtlich und außergerichtlich wird die SG durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

4. Der 1.Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

5. Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson bestimmen.

§15 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Kasse der SG einschließlich der Bücher zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüfererstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

IV. Schlussbestimmungen

§16 Auflösung der SG 

  1. Über die Auflösung der SG entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Breese, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§17 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 12.04.2016 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.